Der Darlehensgeber kann bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers wählen, ob er den bisherigen Erfüllungsanspruch weiterhin geltend machen und sich nach dem Eintritt des Verzugs auf die Hemmungsfolge des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB berufen will.
Macht er vom Recht zur Kündigung und Gesamtfälligstellung Gebrauch, kommt § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht mehr zur Anwendung. Denn sobald die Rechte aus § 498 BGB ausgeübt werden, entfällt der Hemmungstatbestand und greift die Regelverjährung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Kündigung eines Ratenkredits wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers regelt § 498 BGB, der die Kündigung mit Wirkung ex nunc eröffnet und wiederum die sofortige Fälligkeit der gesamten Forderung herbeizuführen erlaubt.
Als Schwelle für die Kündigung setzt § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB (teilweisen oder vollständigen) Verzug mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen sowie bei einer Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als 3 Jahren einen Rückstand von zumindest 5 % des Nennbetrags des Darlehens voraus. Der Darlehensgeber hat ferner auch die in § 498 Satz 1 Nr. 2 BGB normierte Voraussetzung einer zweiwöchigen Frist für eine Gesamtfälligstellung einzuhalten.
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