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Keine negativen Zinsen bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber im Rahmen der hier seitens der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode keine negativen Zinsen.

Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich - ausgehend vom Wortlaut des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB und den Gesetzesmaterialien - um einen Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers, wobei selbst nach abweichender Ansicht weitestgehend Einigkeit bestehen dürfte, dass die §§ 249 ff. BGB zur Anwendung kommen.

Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber auch im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode keine negativen Zinsen; denn anderenfalls erhielte der Darlehensgeber mehr als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Darlehensvertrags.


OLG Nürnberg, 25.07.2023 - Az: 14 U 2764/22

Nachfolgend: BGH, 12.03.2024 - Az: XI ZR 159/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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