Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.01.2016 - Az:
XI ZR 388/14 - festgestellt, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB sämtliche in der Zukunft liegenden Sondertilgungsrechte im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung so zu behandeln sind, als würden diese vom Darlehensnehmer tatsächlich ausgeübt werden.
Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus:
„Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach 10 Jahren die Obergrenze darstellt.
Darüber hinaus wir die rechtlich geschützte Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet – soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben – nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung. Mit der Einräumung solcher, insbesondere der Höhe der eingeräumten Teilleistungen und des Leistungszeitpunkts an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vorne hierein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang seiner Rechte auf (…), da er auch im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen Sondertilgungsrechten Gebrauch macht. Eine vom Zufall abhängige Gewinnposition wird indes von § 252 BGB nicht geschützt. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang auf hypothetische Erwägungen zum mutmaßlichen künftigen Tilgungsverhalten des Darlehensnehmers an.“
Daraus ergibt sich, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sämtliche in der Zukunft liegenden Sondertilgungsrechte zugunsten des Darlehensschuldners zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz wurde jedoch bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zwischen den Parteien unstreitig berücksichtigt.
Nach Auffassung des Gerichts folgt aber aus dem vorbenannten BGH-Urteil gerade nicht, dass auch bereits in der Vergangenheit liegende und damit verstrichene Sondertilgungsmöglichkeiten im Falle einer Darlehenskündigung nach § 490 BGB zugunsten des Darlehensschuldners bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ebenfalls einzustellen sind.
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