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(Kein) Anspruch aus Teilungsabkommen zwischen Krankenkasse und Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfall

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ist in einem Teilungsabkommen als Voraussetzung der abkommensgemäßen Beteiligung zwischen Krankenversicherer und Kraftfahrthaftpflichtversicherer ausdrücklich geregelt, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und dem Eintritt des Schadensfalles bestehen muss, ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis erforderlich.

Ein solcher innerer Zusammenhang setzt einen Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn zwischen dem Verkehrsunfall und Gesundheitsschaden voraus.

Ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach dem Inhalt eines zwischen ihm und einer Krankenkasse geschlossenen Teilungsabkommens zur Erstattung eines bestimmten Anteils der von der Krankenkasse nach einem Verkehrsunfall aufgewendeten Beträge ohne (weitere) Prüfung der Haftungsfrage verpflichtet, sofern nur ein "adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs und dem Eintritt des Schadenfalles" besteht, so setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht etwa nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht.

Dies kann – abhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles – erfordern, dass die Krankenkasse beweist, dass zwischen dem Verkehrsunfall und den bei ihrem Versicherten später diagnostizierten Gesundheitsschäden bzw. den von ihr aufgrund dieser Gesundheitsschäden erbrachten Aufwendungen ein Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn besteht. Ein lediglich zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungen reicht nicht, ebenso wenig der Umstand, dass der Versicherte subjektiv einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und seinen körperlichen Beschwerden annimmt.


LG Bamberg, 02.02.2022 - Az: 11 O 160/20 V

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