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Internationale Zuständigkeit in Versicherungssachen nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zum einen ist die internationale Zuständigkeit nach Auffassung der Kammer unschwer aus Art. 12 EuGVVO n.F eröffnet, wonach bei einer Haftpflichtversicherung (hier nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 6 Abs. 3 AuslPflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) ein Versicherer auch vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden kann. Die hiesige Konstellation, in der ein Haftpflichtversicherer gegen einen anderen Haftpflichtversicherer, der das die Haftpflicht begründende schädigende Ereignis mitversichert, gerichtlich vorgeht, ist vom Wortlaut des Art. 12 EuGVVO n.F. umfasst und auch dessen Sinn und Zweck stehen nicht entgegen.

Zum anderen folgt vorliegend eine internationale Zuständigkeit unfraglich aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO n.F., wonach die internationale Zuständigkeit jedenfalls dann begründet wird, wenn sich die Beklagtenpartei vor dem angerufenen Gericht auf das Verfahren einlässt, wofür jede Verteidigungshandlung, die auf eine Klageabweisung zielt, und insbesondere eine in der Klageerwiderung erfolgte Einlassung genügt, ohne zumindest hilfsweise die internationale Zuständigkeit zu rügen.

Hier hat sich die Beklagtenseite ohne Rüge der internationalen Zuständigkeit von Anfang an seit der Klageerwiderung auf das Verfahren zur Sache eingelassen, ohne die internationale Zuständigkeit zu rügen. Eine entsprechende Rüge wurde erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15.06.2020 wenige Tage vor dem Verkündungstermin erhoben.

Da auch die Ausnahmetatbestände des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO n.F. nicht einschlägig sind, insbesondere keine (abweichende) ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO n.F. gegeben ist, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der erkennenden Gerichte vorliegend in jedem Fall aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO n.F.

Die internationale Zuständigkeit folgt jedenfalls infolge rügeloser Einlassung seitens der Beklagtenpartei aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO n.F..


LG Bamberg, 23.06.2020 - Az: 3 S 16/20


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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