Im Falle des Einbaus einer Umschaltlogik - wie sie im Motor des Typs EA 189 regelmäßig verbaut ist - wird die Sittenwidrigkeit des Handels bejaht, was anders ist bei einer unzulässigen Abschalteinrichtungen, die eine Differenzierung zwischen Prüfstandsbetrieb und Straßenbetrieb gerade nicht vornimmt (vgl. BGH, 19.01.2021 - Az: VI ZR 433/19).
LG Bamberg, 03.05.2021 - Az: 43 O 296/20
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