Wer nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) den Geschlechtseintrag „divers“ wählt, muss keinen geschlechtsneutralen Vornamen bestimmen. Auch eindeutig männliche oder weibliche Vornamen sind zulässig, ebenso die Beibehaltung eines bisherigen Vornamens unter Streichung weiterer Vornamen.
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen setzt eine vorherige Anmeldung beim Standesamt nach § 4 SBGG voraus. Sie ist nach § 45b Abs. 1 Satz 1 PStG persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Die Beurkundung muss nicht durch das für die Entgegennahme zuständige Standesamt erfolgen, sondern kann auch durch das Standesamt am Wohnort vorgenommen werden. Dieses übersendet eine beglaubigte Abschrift an das registerführende Standesamt.
Die Erklärung ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird mit Zugang bei dem nach § 45b Abs. 2 PStG zuständigen Standesamt gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB wirksam und entfaltet Gestaltungswirkung (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Auflage 2025, V-958, V-960). Das registerführende Standesamt hat daraufhin die Änderungen als Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 PStG in das Geburtenregister aufzunehmen. Es hat die Erklärung nicht auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und die Eintragung nicht zu verweigern, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Eine Geschlechtsoffenkundigkeit des Namens ist nicht erforderlich. Personen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag können daher auch männliche oder weibliche Vornamen bestimmen (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Auflage 2025, V-967). Eine Beschränkung auf geschlechtsneutrale Namen wird auch in der Literatur als verfehlt angesehen (vgl. Duden, StAZ 2024, 257, 260). Dies gilt insbesondere deshalb, weil das SBGG die Selbstwahrnehmung der betroffenen Person in den Vordergrund rückt, sodass sich die Namenswahl nicht nach dem Geschlechtsverständnis des mehrheitlichen Sprachgebrauchs richten muss.
Maßgeblich ist die Zielsetzung des Gesetzes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SBGG sollen die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen gelöst, die Selbstbestimmung gestärkt und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität verwirklicht werden. Eine restriktive Auslegung der Vornamenswahl würde neue Hürden aufbauen und widerspräche dem freiheitlichen Geist des Gesetzes (vgl. Zimmermann, Fachausschuss Nummer 4319 des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamten und Standesbeamtinnen, StAZ 2025, 159, 160).
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat hierzu in einem mit den für das SBGG federführenden Bundesministerien abgestimmten Rundschreiben an die Länder vom 24.09.2024 (Az: VII1.20103/26#18) folgende Grundsätze aufgestellt: Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann männliche oder beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen bestimmen. Entsprechendes gilt für den Eintrag „weiblich“. Wer „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl; männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination sind möglich. Nicht möglich ist hingegen die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Eintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Eintrag „männlich“.
Nach dieser Sichtweise, der sich auch der Fachausschuss grundsätzlich anschließt, darf der gewählte Vorname dem gewählten Geschlecht nicht widersprechen (vgl. StAZ 2025, 159, 161). Damit ist der Vorgabe des § 2 Abs. 3 SBGG, wonach die Vornamen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen, genügt. Diese Einschätzung wird uneingeschränkt geteilt.
Nur wenn der gewählte Vorname dem gewählten Geschlecht lediglich nicht widersprechen darf, lässt sich die gesetzlich zugelassene Streichung des Geschlechtseintrags mit der damit verbundenen Pflicht zur Vornamensbestimmung sinnvoll umsetzen. Andernfalls könnte einer Person ohne Geschlechtseintrag überhaupt kein Vorname zugeordnet werden.
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hatte in einem Rundschreiben vom 18.07.2024 (Az: VII1.20103/26#18) zunächst die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 3 SBGG biete keine Grundlage für eine Änderung der Anzahl der Vornamen. In Abstimmung mit den beteiligten Ressorts wurde diese Auffassung in einem weiteren Rundschreiben vom 14.08.2024 revidiert: Die Anzahl der Vornamen kann im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert werden und ist bis zur Grenze von fünf frei wählbar (so auch Bornhofen, StAZ 2024, 325, 327; Duden, StAZ 2025, 37). Dem schließt sich auch der Fachausschuss an (StAZ 2025, 159, 160). Eine Verringerung der Vornamenzahl, etwa durch Streichung eines weiteren Vornamens, ist danach zulässig.
Vornamensbestimmung nach dem SBGG
Wer seinen Geschlechtseintrag nach § 2 Abs. 1 SBGG ändern lässt, muss mit der Erklärung zugleich die Vornamen bestimmen, die künftig geführt werden sollen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG müssen diese dem gewählten Geschlechtseintrag „entsprechen“. Umstritten ist, was diese Vorgabe bedeutet, wenn der Geschlechtseintrag „divers“ lautet. Vorliegend wollte eine Person, deren Geschlechtseintrag bislang „weiblich“ lautete, den Eintrag auf „divers“ ändern. Zugleich bestimmte sie, künftig nur noch ihren bisherigen ersten, eindeutig weiblichen Vornamen zu führen und den zweiten Vornamen entfallen zu lassen.Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen setzt eine vorherige Anmeldung beim Standesamt nach § 4 SBGG voraus. Sie ist nach § 45b Abs. 1 Satz 1 PStG persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Die Beurkundung muss nicht durch das für die Entgegennahme zuständige Standesamt erfolgen, sondern kann auch durch das Standesamt am Wohnort vorgenommen werden. Dieses übersendet eine beglaubigte Abschrift an das registerführende Standesamt.
Die Erklärung ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird mit Zugang bei dem nach § 45b Abs. 2 PStG zuständigen Standesamt gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB wirksam und entfaltet Gestaltungswirkung (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Auflage 2025, V-958, V-960). Das registerführende Standesamt hat daraufhin die Änderungen als Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 PStG in das Geburtenregister aufzunehmen. Es hat die Erklärung nicht auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und die Eintragung nicht zu verweigern, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Muss der Vorname bei „divers“ geschlechtsneutral sein?
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG liegt die Annahme nahe, bei einem Wechsel zu „divers“ müsse ein Vorname gewählt werden, der sowohl männlichen als auch weiblichen Personen zugeordnet werden kann. Diese Auslegung ist jedoch abzulehnen.Eine Geschlechtsoffenkundigkeit des Namens ist nicht erforderlich. Personen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag können daher auch männliche oder weibliche Vornamen bestimmen (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Auflage 2025, V-967). Eine Beschränkung auf geschlechtsneutrale Namen wird auch in der Literatur als verfehlt angesehen (vgl. Duden, StAZ 2024, 257, 260). Dies gilt insbesondere deshalb, weil das SBGG die Selbstwahrnehmung der betroffenen Person in den Vordergrund rückt, sodass sich die Namenswahl nicht nach dem Geschlechtsverständnis des mehrheitlichen Sprachgebrauchs richten muss.
Maßgeblich ist die Zielsetzung des Gesetzes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SBGG sollen die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen gelöst, die Selbstbestimmung gestärkt und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität verwirklicht werden. Eine restriktive Auslegung der Vornamenswahl würde neue Hürden aufbauen und widerspräche dem freiheitlichen Geist des Gesetzes (vgl. Zimmermann, Fachausschuss Nummer 4319 des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamten und Standesbeamtinnen, StAZ 2025, 159, 160).
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat hierzu in einem mit den für das SBGG federführenden Bundesministerien abgestimmten Rundschreiben an die Länder vom 24.09.2024 (Az: VII1.20103/26#18) folgende Grundsätze aufgestellt: Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann männliche oder beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen bestimmen. Entsprechendes gilt für den Eintrag „weiblich“. Wer „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl; männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination sind möglich. Nicht möglich ist hingegen die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Eintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Eintrag „männlich“.
Nach dieser Sichtweise, der sich auch der Fachausschuss grundsätzlich anschließt, darf der gewählte Vorname dem gewählten Geschlecht nicht widersprechen (vgl. StAZ 2025, 159, 161). Damit ist der Vorgabe des § 2 Abs. 3 SBGG, wonach die Vornamen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen, genügt. Diese Einschätzung wird uneingeschränkt geteilt.
Welche Bedeutung hat die Möglichkeit der Streichung des Geschlechtseintrags?
Für die Auslegung spricht zudem die Systematik. Nach § 22 Abs. 3 PStG stehen nicht nur die Einträge „weiblich“, „männlich“ und „divers“ zur Verfügung, sondern der Geschlechtseintrag kann auch vollständig gestrichen werden. Auch in diesem Fall ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG ein Vorname zu bestimmen. Da kein Geschlecht eingetragen ist, können der betroffenen Person denknotwendig keinerlei Vorgaben zur Namenswahl gemacht werden; weibliche, männliche oder der Fantasie entstammende Vornamen sind möglich. Es gibt in diesem Fall keinen Namen, der dem Geschlechtseintrag widersprechen könnte.Nur wenn der gewählte Vorname dem gewählten Geschlecht lediglich nicht widersprechen darf, lässt sich die gesetzlich zugelassene Streichung des Geschlechtseintrags mit der damit verbundenen Pflicht zur Vornamensbestimmung sinnvoll umsetzen. Andernfalls könnte einer Person ohne Geschlechtseintrag überhaupt kein Vorname zugeordnet werden.
Kann die Anzahl der Vornamen verändert werden?
Eine gesetzliche Vorgabe zur notwendigen oder möglichen Anzahl der im Rahmen des § 2 Abs. 3 SBGG wählbaren Vornamen besteht nicht. Die Gesetzesbegründung führt lediglich aus, dass für die Vornamensbestimmung dieselben Regeln gelten wie für die Vornamensbestimmung bei Geburt. Danach gilt lediglich eine Höchstgrenze von fünf Vornamen (vgl. BVerfG, 28.01.2004 - Az: 1 BvR 994/98; OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - StAZ 1998, 343). Es liegt nahe, diese Grenze auch für die Erklärung nach § 2 Abs. 3 SBGG zu ziehen.Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hatte in einem Rundschreiben vom 18.07.2024 (Az: VII1.20103/26#18) zunächst die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 3 SBGG biete keine Grundlage für eine Änderung der Anzahl der Vornamen. In Abstimmung mit den beteiligten Ressorts wurde diese Auffassung in einem weiteren Rundschreiben vom 14.08.2024 revidiert: Die Anzahl der Vornamen kann im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert werden und ist bis zur Grenze von fünf frei wählbar (so auch Bornhofen, StAZ 2024, 325, 327; Duden, StAZ 2025, 37). Dem schließt sich auch der Fachausschuss an (StAZ 2025, 159, 160). Eine Verringerung der Vornamenzahl, etwa durch Streichung eines weiteren Vornamens, ist danach zulässig.
Muss mit der Änderung des Geschlechtseintrags ein neuer Vorname gewählt werden?
Eine Pflicht zur Wahl eines gänzlich neuen Vornamens besteht nicht. Der gewählte Vorname kann auch ein bereits eingetragener, bislang geführter Vorname sein. Es ist nicht ersichtlich, warum mit der Änderung des Geschlechtseintrags zwingend ein neuer Name gewählt werden müsste. Dies widerspräche dem Ziel des SBGG, die Selbstbestimmung zu stärken und jeder Person in Bezug auf ihre Geschlechtsidentität Achtung und respektvolle Behandlung zukommen zu lassen.
OLG Nürnberg, 15.09.2025 - Az: 7 Wx 1222/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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