Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem PKW-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Erfüllungsort.
Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung nach Widerruf geleisteter Zahlungen sind hiervon nicht umfasst.
Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung nach Widerruf geleisteter Zahlungen sind hiervon nicht umfasst.
OLG Dresden, 05.11.2020 - Az: 8 U 1084/20
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