Widerruft der Verbraucher einen mit einem Kaufvertrag verbundenen
Verbraucherdarlehensvertrag und erhebt er Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Bank ihm gegenüber infolge der Widerrufserklärung, so entfaltet das rechtskräftige Urteil des insoweit entscheidenden Gerichts auch Bindungswirkung hinsichtlich der auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsraten gerichteten Leistungsklage vor einem anderen Gericht.
Ist der Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses, so führt die materielle Rechtskraft bereits zur Unzulässigkeit der nachfolgenden Klage. Ist der Streitgegenstand hingegen nicht identisch, so ist die materielle Rechtskraft jedoch insoweit zu beachten, als im Vorprozess über eine Rechtsfolge rechtskräftig entschieden wurde, die für die Entscheidung im nachfolgenden Prozess vorgreiflich ist. Ist dies der Fall, so hat das nachfolgende Gericht den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung ohne Sachprüfung von Amts wegen zugrunde zu legen.
Ein Urteil, das einer negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen nicht stattgibt, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellen würde (vgl. BGH, 10.04.1986 - Az: VII ZR 286/85).
Die auf sachliche Gründe gestützte Abweisung der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Bank gegenüber dem Verbraucher infolge der Widerrufserklärung im Vorprozess hat die Feststellung über das logische Gegenteil zum Gegenstand, dass der Verbraucher trotz seiner Widerrufserklärung den Darlehensvertrag betreffend aus diesem der Bank weiterhin Zins- und Tilgungsraten schuldet. An die rechtskräftige Feststellung ist das über einen Zahlungsantrag des Verbrauchers befindende Gericht gebunden, ohne dass es auf die Richtigkeit der Erwägungen des Ausgangsgerichts ankommt.