Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.000 Anfragen

Aufstellung zu haushaltsnahen Dienstleistungen ist kostenlos zu erstellen

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Den Mietern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufstellung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen als Nebenpflicht aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu.

Kann der Auskunftsverpflichtete eine Auskunft unschwer geben und ist andererseits der Berechtigte ohne die Auskunft an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert, so ergibt sich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

Die Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen gemacht haben, nach dem Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 26.10.2007 nur dann steuerlich absetzen, wenn diese Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung oder in einer separaten Bescheinigung aufgeschlüsselt werden.

Ohne diese Auflistung sind die Mieter an der Wahrnehmung ihrer Rechte, hier der steuerlichen Geltendmachung ihrer Aufwendungen, gehindert.

Die Vermieterin konnte vorliegend die Auskunft auch unschwer geben. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Mieter wiesen die von der Vermieterin zu begleichenden Rechnungen im Jahr 2009 bereits die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen aus, so dass diese nur noch aufgelistet werden mussten.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden