Die in einem Prämiensparvertrag enthaltene Vereinbarung einer Prämienstaffel mit kontinuierlich steigenden Prämien bedeutet den konkludenten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Sparkasse bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe.
Die Parteien haben dieses Kündigungsrecht jedoch vorliegend durch die in Ziffer 3 des Prämiensparvertrages enthaltene Prämienstaffel konkludent bis zum Ablauf des zwanzigsten Sparjahres abbedungen; eine vorherige Vertragsbeendigung war der Beklagten daher nicht im Wege der ordentlichen Kündigung möglich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß Nr. 26 Nr. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Beklagte die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus sachgerechtem Grund kündigen, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregel vereinbart ist. Dieses Kündigungsrecht steht der Beklagten grundsätzlich auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Prämiensparvertrag zu, da die tatsächlichen Voraussetzungen der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die Geschäftsbeziehung der Parteien unstreitig sind, auch im vorliegenden Vertragsformular (unter Ziffer 5.2) auf die ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hingewiesen wird und der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.5.2019 - Az: XI ZR 345/18 entschieden hat, dass Ziffer 26 Nr. 1 AGB-Sparkassen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung keinen inhaltlichen Bedenken nach Maßgabe der § 307 BGB unterliegt, die Klausel auch die Kündigung einzelner Vertragsbeziehungen umfasst und in dem veränderten Zinsumfeld ein sachgerechter Grund zur ordentlichen Kündigung i.S.d. Klausel zu sehen ist.Die Parteien haben dieses Kündigungsrecht jedoch vorliegend durch die in Ziffer 3 des Prämiensparvertrages enthaltene Prämienstaffel konkludent bis zum Ablauf des zwanzigsten Sparjahres abbedungen; eine vorherige Vertragsbeendigung war der Beklagten daher nicht im Wege der ordentlichen Kündigung möglich.
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