Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen.
Das LG Düsseldorf vertrat vorliegend die Ansicht, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf, da dies mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar ist. Die Geldverwahrung ist Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und damit dem Girovertrag immanent. Es handelt sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde gesondert annehmen kann. Die Bank berechnet zudem für ihre Girokonten bereits eine Kontoführungsgebühr. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt würde der Kunde für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen müssen.
Hinweis: Zuvor hat bereits das LG Berlin die Verwahrentgelte der Sparda Bank Berlin für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt (LG Berlin, 28.10.2021 - Az: 16 O 43/21).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Volksbank Rhein-Lippe hatte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt und für Einlagen über 10.000 Euro seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr verlangt. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der vzbv geklagt.Das LG Düsseldorf vertrat vorliegend die Ansicht, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf, da dies mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar ist. Die Geldverwahrung ist Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und damit dem Girovertrag immanent. Es handelt sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde gesondert annehmen kann. Die Bank berechnet zudem für ihre Girokonten bereits eine Kontoführungsgebühr. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt würde der Kunde für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen müssen.
Hinweis: Zuvor hat bereits das LG Berlin die Verwahrentgelte der Sparda Bank Berlin für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt (LG Berlin, 28.10.2021 - Az: 16 O 43/21).
LG Düsseldorf, 22.12.2021 - Az: 12 O 34/21
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