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Kein Verwahrentgelt auf Giro- und Tagesgeldkonten!

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen.

Entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank wurden vorliegende für unzulässig erklärt. Betroffenen Kunden sind die unrechtmäßig erhobenen Beträge zu erstatten, ohne dass dieses ihre Ansprüche selber einfordern müssen - so entschied das Gericht für den vorliegenden Fall.

Die Verwahrentgelte verstoßen gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen. Die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto ist keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen darf, da ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht nicht betrieben werden kann. Es spielt keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.

Darüber hinaus ist für die Einlagenverwahrung die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz kann damit zwar auf Null sinken, aber nicht negativ sein. Dem Kunden muss mindestens der eingezahlte Betrag bleiben - dies gilt auch bei veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

GirokontenDie Klage ist aus §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 675f Abs. 5 S. 1,700 Abs. 1,488 Abs. 1 S. 2 BGB begründet, denn die Beanspruchung eines Verwahrentgeltes bei Zahlungsdiensteverträgen ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Die Klausel benachteiligt den Verbraucher daher unangemessen.

Der Anwendungsbereich der Klauselkontrolle ist gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB eröffnet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, der Überprüfung. Inhalt und Umfang der zwischen den Parteien vereinbarten Hauptleistungspflichten sind von der Kontrolle ausgenommen.

Die zur Überprüfung stehende Klausel betrifft entgegen der Ansicht der Beklagten keine selbständige, nicht überprüfbare Hauptleistungspflicht, sondern sie stellt eine der Überprüfung zugängliche Preisnebenabrede ohne echte Gegenleistung dar.

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