Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist eine ordentliche Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich (vgl. BGH, 14.05.2019 - Az: XI ZR 345/18).
Ein Ausschluss des Kündigungsrechts ergibt sich weder aus einer in der Werbung verwendeten Musterrechnung noch aus einem auf dem Kontoauszug vermerkten „Fälligkeitsdatum“.
Ein sachgerechter Grund für die Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kann insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein.
Die seit dem Erreichen der maximalen Sparprämie verstrichene Zeit (hier: ca. zehn Jahre) rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme einer Verwirkung noch eines Rechtsmissbrauchs.
Ein Ausschluss des Kündigungsrechts ergibt sich weder aus einer in der Werbung verwendeten Musterrechnung noch aus einem auf dem Kontoauszug vermerkten „Fälligkeitsdatum“.
Ein sachgerechter Grund für die Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kann insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein.
Die seit dem Erreichen der maximalen Sparprämie verstrichene Zeit (hier: ca. zehn Jahre) rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme einer Verwirkung noch eines Rechtsmissbrauchs.
OLG Celle, 03.06.2021 - Az: 3 U 42/21
ECLI:DE:OLGCE:2021:0603.3U42.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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