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Zinsanpassungsklauseln für „S-Prämiensparen flexibel“-Sparverträge unwirksam

Geld & Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Oberlandesgericht Dresden hat über die Musterfeststellungsklagen, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Meißen und die Sparkasse Vogtland eingereicht hat, entschieden.

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von den Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“.

Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die Ansicht des Klägers, dass die Beklagten bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet hätten.

Der Senat geht weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam sei und die Verbraucherzentrale die Feststellung dieser Unwirksamkeit verlangen könne. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden.

Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginne. Das kann zur Folge haben, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könnte.

Gegen die Urteile kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Über das Klageregister haben für die vorliegenden Verbandsklagen mehr als 300 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und mehr als 600 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Vogtland Ansprüche angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

Hinweis: Über drei parallel gelagerte Fälle hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits im vergangenen Jahr entschieden und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.


OLG Dresden, 31.03.2021 - Az: 5 MK 2/20, 5 MK 3/20

Nachfolgend: BGH, 24.01.2023 - Az: XI ZR 257/21 (zu Az: 5 MK 2/20)

Quelle: PM des OLG Dresden


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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