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Unpfändbarkeit der „Corona-Soforthilfen“

Geld & Recht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Als im Sinne des § 851 ZPO zweckgebunden und damit weder abtretbar noch pfändbar sind folglich die „Corona-Soforthilfen“ des Bundes und der Länder einzustufen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Tenor

1. Für das Pfändungsschutzkonto Nummer … des Schuldners bei der Drittschuldnerin, das durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Passau Az. 4 M 3606/15 (Gläubiger zu 1), 4 M 4846/15 (Gläubiger zu 2) und 4 M 5300 (Gläubiger zu 3) gepfändet wurde, wird angeordnet, dass über den nach § 850k ZPO bescheinigten pfandfreien Betrag dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von einmalig zusätzlich 5.000 EUR gemäß § 850k Abs. 4 iVm. § 851 ZPO pfandfrei belassen wird.

2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Der Schuldner hat die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO beantragt.

Der Antrag ist zulässig und nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts in vollem Umfang begründet:

Vorliegend wurde dem Schuldner „Corona -Soforthilfe“ in Höhe von 5.000 EUR durch die Regierung von Niederbayern gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ausbezahlt.

Eine Unpfändbarkeit dieser expliziten Gelder wurde durch den Gesetzgeber bis dato nicht geschaffen.

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AG Passau, 07.05.2020 - Az: 4 M 1551/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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