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Erzgebirgssparkasse: Zinsanpassungsklauseln unwirksam

Geld & Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat über die Musterfeststellungsklage, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Erzgebirgssparkasse eingereicht hat entschieden.

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“.

Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.

Das Urteil bestätigt diese Ansicht im Wesentlichen.

Der Senat geht - auch wenn er nicht darüber entscheiden musste, weil dies von der Beklagten auch so anerkannt worden ist - weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam sei. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Mehr als 1800 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

Über zwei parallel gelagerten Fall hatte das Oberlandesgericht bereits im April und Juni dieses Jahres verhandelt und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.


OLG Dresden, 09.09.2020 - Az: 5 MK 2/19

Quelle: PM des OLG Dresden


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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