Ein Widerrufsrecht kann grundsätzlich verwirkt werden (BGH, 12.07.2016 - Az: XI ZR 501/15). Dies gilt auch für ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, 27.06.1957 – Az: II ZR 15/56) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt und mit der Erklärung des Widerrufs endet, ein Umstandsmoment voraus.
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die Art und Bedeutung des Anspruchs sowie das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten.
Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.
Das erforderliche Zeitmoment ist bei einem Widerruf 5 Jahre und 11 Monate nach Abschluss des Vertrages gegeben.
Bei einer vorzeitigen Tilgung des Kredits bereits 9 Monate nach Vertragsschluss liegt auch das erforderliche Umstandsmoment vor.
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