Ein „ewiges Widerrufsrecht“ ist mit Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL nicht zu vereinbaren.
Die VerbrKrRL bestimmt keine Mindest-, sondern eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge.
In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht ist § 495 Abs. 1 BGB a. F. (i. V. m. § 491 BGB a. F., § 355 BGB) dahingehend zu verstehen, dass das darin vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, sobald der
Verbraucherkreditvertrag von den Vertragsparteien allseitig vollständig erfüllt worden ist.
§ 495 Abs. 1 BGB ist (nach Ansicht des Senats) zwingend richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Käufer des Pkw (vorliegend: BMW Typ 330d Touring) im Mai 2019 - und damit nach vorheriger kompletter Abwicklung des Darlehensvertrages im Jahr 2018 - rechtlich nicht mehr möglich war.
Ein „ewiges Widerrufsrecht“ ist mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.
Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen.
Das Widerrufsrecht zielt darauf ab, ein noch bestehendes Vertragsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft inhaltlich abzuändern. Existiert wegen vollständiger Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Forderungen jedoch kein Vertrag mehr, geht die Ausübung des Widerrufsrechts ins Leere, da es nichts umzugestalten gibt.