Vorliegend ging es um die Frage, ob es zulässig ist, wenn eine Bank von einem Kreditnehmer ein Entgelt dafür verlangt, wenn das
Darlehen des Kunden in seinem Auftrag von Fremdinstituten abgelöst wird und in diesem Zusammenhang Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen übertragen werden.
Eine der Bank obliegende Verpflichtung, im Rahmen der Ablösung eines Kundendarlehens mitzuwirken, ergibt sich zwar nicht aus dem Darlehensvertrag. Sie ergibt sich jedoch aus dem neben dem Darlehensvertrag regelmäßig mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Sicherungsvertrag. Aus dem ergeben sich nebenvertragliche Schutz- und Treuepflichten, nach denen der Sicherungsnehmer die Beklagte hier zur Rücksichtnahme auf die Belange ihrer Vertragspartner verpflichtet ist. Solche letztlich nicht normierten Nebenpflichten kommen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für alle Verträge zur Anwendung und gelten insbesondere für Verträge, in denen die Vertragspartner zu einem dauerhaften und vertrauensvollen Zusammenwirken verbunden sind und sich aus dieser Verbundenheit die verstärkte Verpflichtung zur wechselseitigen Beachtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen aufdrängen muss. Gerade die Geschäftsbeziehung zu einem Kreditinstitut beruht auf gegenseitigem Vertrauen und beiderseitiger Abhängigkeit, sodass eine gesteigerte Sorgfaltspflicht der daran Beteiligten besteht. Aus dem Sicherungsvertrag und der zugrunde liegenden Zweckerklärung ergeben sich Rücksichtnahmepflichten des Gläubigers auf die Interessen des Sicherungsgebers. Der Umfang vertraglicher Rücksichtnahmepflichten richtet sich jeweils nach dem Vertragszweck, der Verkehrssitte sowie den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs. Sie können nach in der Rechtsprechung teilweise vertretener Ansicht im Einzelfall so weitreichend sein, dass aus ihnen unter bestimmten Umständen sogar eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers zu einem ersatzlosen Verzicht auf die Sicherheit folgen kann.
Bei der Ablösung eines bestehenden Darlehens im Wege der Anschlussfinanzierung bei einem anderen Kreditinstitut ist der Darlehensnehmer regelmäßig darauf angewiesen, dem ablösenden Institut die bislang der Besicherung des Altdarlehens dienende Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis ist er daher auf die Mitwirkung der bisherigen Darlehensgeberin angewiesen, um die ihm gesetzlich zugebilligte Möglichkeit, sich von einem bestehenden Darlehensvertrag zu lösen, in Anspruch nehmen zu können.
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