Hat ein Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm auf den Darlehensnennbetrag rechtsgrundlos gezahlten Zinsen in Höhe der Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. und dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, so besteht gemäß § 818 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Zinsbeträgen gezogenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kreditinstitute zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB verpflichtet, soweit ihnen Vermögenswerte rechtsgrundlos zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen konnten. Ist - wie hier - Geld der Gegenstand eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung, sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruches herauszugeben. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kreditinstitute vereinnahmte Gelder zinsbringend anlegen.
Die Höhe gezogenen Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn - wie hier - hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Dabei sind das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der rechtgrundlos erlangte Betrag zur Anlage zur Verfügung stand, zu berücksichtigen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Verzugsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB zu ihren Lasten gelten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kreditinstitute zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB verpflichtet, soweit ihnen Vermögenswerte rechtsgrundlos zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen konnten. Ist - wie hier - Geld der Gegenstand eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung, sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruches herauszugeben. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kreditinstitute vereinnahmte Gelder zinsbringend anlegen.
Die Höhe gezogenen Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn - wie hier - hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Dabei sind das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der rechtgrundlos erlangte Betrag zur Anlage zur Verfügung stand, zu berücksichtigen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Verzugsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB zu ihren Lasten gelten.
BGH, 07.06.2011 - Az: XI ZR 212/10
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


