Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen.
Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.
Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.
BGH, 20.03.2018 - Az: XI ZR 30/16
ECLI:DE:BGH:2018:200318UXIZR30.16.0
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