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Einzelverfügungsbefugnis eines Kontoinhabers bei Oder-Konto

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen.

Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.


BGH, 20.03.2018 - Az: XI ZR 30/16

ECLI:DE:BGH:2018:200318UXIZR30.16.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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