Die Klausel in den Darlehensbedingungen einer Bank, nach der die Bank vor Auszahlung des Darlehens allein bei einer wesentlichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers (vorliegend: Arbeitslosigkeit) ein außerordentliches Kündigungsrecht hat (und dann eine Nichtabnahmeentschädigung fordern kann), ist unwirksam.
Die Finanzierungsbedingungen waren dem Vertrag beigefügt.
Punkt 11.1 (11) der Finanzierungsbedingungen lautet wie folgt:
„11. Außerordentliches Kündigungsrecht der Bank
11.1 Der Bank steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu; sie ist jedoch berechtigt, die Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
[…]
(11) in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer, des Eigentümers, eines etwaigen Mitverpflichteten, des Bürgen oder des Ausbietungsgaranten eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens beantragt wird.“
Die genannte Bestimmung der Finanzierungsbedingungen der Bank kann zur Begründung des vorliegend geltend gemachten Vorfälligkeitsanspruches nicht herangezogen werden, weil diese zum Nachteil des Verbrauchers von gesetzlichen Regelungen abweicht und mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Sie ist daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Konkret ging es um die nachfolgende Klausel:
„Die angehefteten FinB (Fassung Juni 2012) der DSL Bank sind Bestandteil dieses Darlehensvertrages“.Die Finanzierungsbedingungen waren dem Vertrag beigefügt.
Punkt 11.1 (11) der Finanzierungsbedingungen lautet wie folgt:
„11. Außerordentliches Kündigungsrecht der Bank
11.1 Der Bank steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu; sie ist jedoch berechtigt, die Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
[…]
(11) in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer, des Eigentümers, eines etwaigen Mitverpflichteten, des Bürgen oder des Ausbietungsgaranten eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens beantragt wird.“
Die genannte Bestimmung der Finanzierungsbedingungen der Bank kann zur Begründung des vorliegend geltend gemachten Vorfälligkeitsanspruches nicht herangezogen werden, weil diese zum Nachteil des Verbrauchers von gesetzlichen Regelungen abweicht und mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Sie ist daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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LG Aachen, 19.10.2017 - Az: 1 O 480/16
ECLI:DE:LGAC:2017:1019.1O480.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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