Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die von der Kreissparkasse Böblingen für einen Immobilienkredit verlangten Kontoführungsgebühren, die in den Kontoauszügen als Zinsen dargestellt wurden. Grundlage war eine strittige Vertragsklausel.
Die Vertragsklausel unterlag der richterlichen Inhaltskontrolle. Das Gericht hielt die Klausel für gegenüber Verbrauchern unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Daher musste die Bank die unangemessen zurückzahlen.
Die Vertragsklausel unterlag der richterlichen Inhaltskontrolle. Das Gericht hielt die Klausel für gegenüber Verbrauchern unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Daher musste die Bank die unangemessen zurückzahlen.
LG Stuttgart, 16.03.2018 - Az: 14 O 243/17
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