Ohne die Zusicherung seitens des Vermieters, dass die über den Mieträumen gelegenen Stockwerke als Büroraum genutzt werden, können die Grundsätze über Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen Mieterstruktur nicht angewendet werden.
In einem solchen Fall handelt es sich um Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich des Mieters fallen - dieser trägt bei Gewerberaummiete grundsätzlich das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache.
Dazu gehört vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Danach fällt es in den Verantwortungsbereich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäfts in der gewählten Lage abzuschätzen. Das umfasst auch das Risiko einer Veränderung der Mieterstruktur im Umfeld des Mietobjekts.
In einem solchen Fall handelt es sich um Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich des Mieters fallen - dieser trägt bei Gewerberaummiete grundsätzlich das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache.
Dazu gehört vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Danach fällt es in den Verantwortungsbereich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäfts in der gewählten Lage abzuschätzen. Das umfasst auch das Risiko einer Veränderung der Mieterstruktur im Umfeld des Mietobjekts.
BGH, 17.03.2010 - Az: XII ZR 108/08
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