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Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen verweigerter Auskunft über Untermietverhältnisse

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Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Mietflächen ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB, wenn das Mietverhältnis wirksam beendet ist. Vertragsklauseln, die eine Fortsetzung von Untermietverhältnissen im Falle der Vertragsbeendigung vorsehen, schließen diesen Anspruch nicht aus, sondern wirken ausschließlich zugunsten der Untermieter. Maßgeblich bleibt die Wirksamkeit der Hauptkündigung.

Die außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus. Dieser liegt vor, wenn unter Abwägung aller Umstände und Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Ein solcher Grund kann in der Verletzung von Auskunftspflichten bestehen, wenn dadurch die für die Vertragsdurchführung erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört wird. Nach der Rechtsprechung ist hierfür eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (vgl. BGH, 23.01.2002 - Az: XII ZR 5/00; BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZR 188/08).

Die Pflicht zur Auskunft über bestehende Untermietverhältnisse folgte im zu entscheidenden Fall aus den vertraglichen Nachträgen in Verbindung mit § 242 BGB. Informationspflichten bestehen, wenn eine Sonderverbindung gegeben ist, die den Berechtigten in entschuldbarer Weise im Unklaren lässt, während der Verpflichtete die Informationen unschwer erteilen kann. Die Auskünfte sind erforderlich, um insbesondere die Voraussetzungen für Pacht- und Nebenkostenforderungen prüfen sowie eine mögliche Abtretung von Ansprüchen gegen Untermieter vornehmen zu können.

Die Auskunftspflicht entsteht nicht erst auf ausdrückliches Verlangen, sondern bereits mit Abschluss der jeweiligen Untermietverträge. Eine Übersendung von Vertragskopien kann genügen, muss jedoch inhaltlich vollständig sein, d.h. Angaben zu Mietern, Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Miethöhe enthalten. Unvollständige oder nicht substantiiert belegte Angaben erfüllen die Pflicht nicht.


OLG Köln, 10.11.2023 - Az: 1 U 24/22

ECLI:DE:OLGK:2023:1110.1U24.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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