Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.126 Anfragen

Mietzinsausfall im Prozess: Wann kann der Vermieter Sicherheitsleistung verlangen?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Sicherungsanordnung nach § 283a Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Kläger konkret darlegt und glaubhaft macht, dass ihm durch den Ausfall der nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Forderungen besondere wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über das allgemeine Prozess- und Zahlungsausfallrisiko hinausgehen. Das allgemeine Risiko des Forderungsausfalls sowie eine bloße Zahlungsunwilligkeit des Mieters genügen hierfür ebenso wenig wie ein nur abstrakt behaupteter Liquiditätsengpass ohne substanziierte Darlegung der Unternehmensstruktur und der wirtschaftlichen Verhältnisse.

§ 283a ZPO wurde durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (MietRÄndG) vom 11. März 2013 eingeführt und ist am 1. Mai 2013 ohne besondere Übergangsvorschriften in Kraft getreten. Die Vorschrift gilt daher auch für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren. Ihr Zweck besteht darin, endgültige Forderungsausfälle bei langdauernden Hauptsacheverfahren zu verhindern, indem der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen für das während des Verfahrens weiter fällig gewordene Nutzungsentgelt Sicherheit leisten muss. Dadurch soll der tatsächliche Wert eines späteren Zahlungstitels gesichert und dem Mieter der Anreiz genommen werden, den Prozess zur Zahlungsverzögerung zu missbrauchen. Obwohl Anlass der gesetzgeberischen Regelung auch die Bekämpfung des sogenannten Mietnomadentums war, ist § 283a ZPO nicht auf den betrügerisch handelnden Mieter beschränkt.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt das kumulative Vorliegen mehrerer Voraussetzungen voraus. Zunächst muss eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden sein. Das Erfordernis der Rechtshängigkeit bezieht sich dabei nicht nur auf die Zahlungsklage, sondern auch auf die Räumungsklage. Gesichert werden können ausschließlich Geldforderungen, die Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind. Forderungen, die vor Rechtshängigkeit entstanden sind, scheiden aus. Die Sicherheit kann zudem nur für solche Ansprüche gefordert werden, die auch tatsächlich eingeklagt sind.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant