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Verspätete Nebenkostenabrechnung: Keine Deckung durch Betriebshaftpflicht des Heizkostenablesers

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Betriebshaftpflichtversicherungen für Unternehmen, die mit der Erstellung von Heiz- und Nebenkostenabrechnungen beauftragt sind, enthalten regelmäßig spezielle Risikoausschlüsse. Die Auslegung solcher Risikoausschlussklauseln richtet sich nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. BGH, 07.02.2018 - Az: IV ZR 53/17 und BGH, 14.12.2016 - Az: IV ZR 527/15). Werden Versicherungsverträge typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (vgl. BGH, 21.04.2010 - Az: IV ZR 308/07 und BGH, 25.05.2011 - Az: IV ZR 117/09). Bei Versicherungen für gewerbliche Ablesedienste ist daher zu berücksichtigen, dass der typische Versicherte geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist.

Für die Auslegung von Risikoausschlussklauseln gelten besondere Grundsätze. Sie sind grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, 27.06.2012 - Az: IV ZR 212/10). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. BGH, 17.03.1999 - Az: IV ZR 89/98). In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, 12.07.2017 - Az: IV ZR 151/15).

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten wegen eines Vermögensschadens haftpflichtig gemacht wird, weil er im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bei der Durchführung von Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnungen einschließlich des Montierens und des Ablesens der Messgeräte einen Fehler gemacht hat. Unter „Durchführung“ ist denknotwendig auch die Erstellung der Abrechnungen und deren Übermittlung an den Auftraggeber zu verstehen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch meint dieser Begriff die Ausführung, Verwirklichung bzw. Inangriffnahme von etwas Geplantem.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem ein Abrechnungsdienst die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen für Mieter einer Liegenschaft erst mit erheblicher Verspätung erstellte, woraufhin sämtliche Mieter die Abrechnungen wegen Verfristung gemäß § 556 Abs. 3 BGB zurückwiesen. Der Auftraggeber machte daraufhin Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB in Form entgangener Betriebskostennachzahlungen geltend (vgl. KG, 01.07.2016 - Az: 14 U 23/15).

Besondere Vereinbarungen können vorsehen, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden bezieht, die darauf beruhen, dass Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Eine solche Klausel, die „in Ergänzung“ zu den allgemeinen Risikoausschlüssen gilt, erweitert die Ausschlusstatbestände um einen zusätzlichen Sachverhalt. Der verständige Versicherungsnehmer erkennt, dass sich der Risikoausschluss auf den zuvor definierten Versicherungsschutz bezieht, also auf Fehler bei der vertraglich geschuldeten Durchführung von Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnungen einschließlich des Montierens und des Ablesens der Messgeräte.

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