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Ablegen von Zeitungen auf dem Bürgersteig kann gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Fußgänger müssen auf öffentlichen Wegen auf Gefahrenstellen achten und ihnen nach Möglichkeit ausweichen. Benutzt man Bürgersteige als Sportfläche (z.B. durch Inline Skates), erhöht man die Gefahr, eine Stolperfalle zu übersehen und muss sich daher ein Mitverschulden vorwerfen lassen. Dies gilt auch für Nordic-Walking-Stöcke: Zwar erhöhen sie - anderes als Fahrräder oder Inline Skates - die Geschwindigkeit nicht oder jedenfalls nicht erheblich. Ihr Einsatz erfordert allerdings ein erhöhtes Maß an Konzentration und Koordination, weswegen man Hindernisse auf dem Bürgersteig ggf. nicht so gut wahrnimmt. Daneben erhöhen die Stöcke nicht nur die Gefahr, irgendwo hängen zu bleiben, sondern auch die Gefahr, zu stürzen und sich zu verletzen. Denn die Stöcke wirken wie eine mechanische, unbewegliche Verlängerung des Armes, was im Falle eines Sturzes das Auffangen oder Festhalten erschwert.

Das Ablegen von Zeitungen frei zugänglich und ohne eine Sondernutzungserlaubnis auf einem Bürgersteig im öffentlichen Verkehrsraum schafft eine Gefahrenquelle, die darin besteht, dass Passanten über Zeitungen, Zeitungsteile oder Verpackungsbänder fallen können. Denn werden Gegenstände - gleich welcher Art - im öffentlichen Verkehrsraum gelagert, besteht immer die Gefahr, dass Rechtsgüter unbeteiligter Dritter verletzt oder gefährdet werden könnten.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es in einer Großstadt immer auch Personen gibt, die von unbeaufsichtigten Objekten im öffentlichen Raum angezogen werden und Müll nicht ordentlich wegwerfen. Dies betrifft auch und insbesondere Druckerzeugnisse und Anzeigeblätter; und zwar erst recht, wenn diese - wie hier - ohnehin kostenlos verteilt werden, da ein potentielles Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Entnahme von Zeitungen herabgesetzt ist.

Es liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen haben, dass Dritte die Packungen öffnen und sich eine Zeitung nehmen.

Fußgänger haben andererseits zwar mit kleineren Unebenheiten und typischen Gefahrenquellen auf einem Fußgängerweg zu rechnen. Ein vernünftiger Benutzer eines Bürgersteigs darf aber erwarten, dass auf einem Bürgersteig keine Hindernisse durch gelagerte Ware oder deren Verpackung geschaffen werden.


AG Köln, 04.09.2018 - Az: 116 C 550/17

ECLI:DE:AGK:2018:0904.116C550.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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