Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bescheid vom 9. November 2021 zu ändern und der Antragstellerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt 213.630,08 EUR zu bewilligen sowie einen Betrag in Höhe von 60.000 EUR an die Antragstellerin auszuzahlen, ist gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, vorläufig die zusätzlich beantragte Billigkeitsleistung in Höhe von 60.000 EUR im Rahmen des Förderprogrammes „Überbrückungshilfe III Plus“ zu bewilligen und die Leistung vorläufig auszuzahlen.
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht in dem für eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maße glaubhaft gemacht worden.
Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung nach Aktenlage keinen Anspruch auf die streitige Überbrückungshilfe glaubhaft gemacht, so dass bei summarischer Prüfung auch nicht davon auszugehen ist, dass ihre hierauf gerichtete Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Antragstellerin begehrt eine Überbrückungshilfe, die als Billigkeitsleistung aus Haushaltmitteln des Bundes gemäß § 56 der Hamburgischen Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ sowie der dazugehörigen Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden: „Vollzugshinweise“) gewährt wird. Nähere Erläuterungen zu den Vollzugshinweisen finden sich auch in den FAQ zur „Überbrückungshilfe III Plus“ für die vierte Phase von Juli 2021 bis Dezember 2021 (im Folgenden: „FAQ“).
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Antragstellerin angeführte wirtschaftliche Situation der Antragstellerin einen Anordnungsgrund hätte glaubhaft machen können.Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht in dem für eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maße glaubhaft gemacht worden.
Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung nach Aktenlage keinen Anspruch auf die streitige Überbrückungshilfe glaubhaft gemacht, so dass bei summarischer Prüfung auch nicht davon auszugehen ist, dass ihre hierauf gerichtete Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Antragstellerin begehrt eine Überbrückungshilfe, die als Billigkeitsleistung aus Haushaltmitteln des Bundes gemäß § 56 der Hamburgischen Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ sowie der dazugehörigen Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden: „Vollzugshinweise“) gewährt wird. Nähere Erläuterungen zu den Vollzugshinweisen finden sich auch in den FAQ zur „Überbrückungshilfe III Plus“ für die vierte Phase von Juli 2021 bis Dezember 2021 (im Folgenden: „FAQ“).
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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