Es liegt ein durch die Beklagte zu entschädigender Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen der Beklagten vor, weil nach deren eigenen Bedingungen
- ein Versicherungsfall vorliegt,
- eine transparente Einschränkung des Versicherungsfalls im Sinne der Bedingungen gerade nicht erfolgt,
- ein Leistungsausschluß nicht eingreift.
Die grundsätzliche Zahlungspflicht ergibt sich gerade aus den eigenen Bedingungen der Beklagten selbst. Bei deren Auslegung kommt es auf die Perspektive eines durchschnittliche, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers an ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (vgl. BGH IV ZR 240/18, Rn. 9).Daraus ergeben sich auch Anforderungen an die Transparenz der Regelungen, weshalb der Verwender, also hier die Beklagte, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellen muß.
Auszugehen ist vom Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Klausel in A), § 1, die lautet:
„A)
Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung? (§§ 14)
§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung“
Die Regelung verweist ausdrücklich auf eine Entschädigungsmöglichkeit, wenn die zuständige Behörde aufgrund meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt.
Eine solche Schließung der Betriebe der Klägerseite infolge von Infektionsschutzgesetz-Maßnahmen fand statt, wobei die Beklagte allerdings rügte, dass die Schließungsanordnung rechtsunwirksam gewesen sei, worauf weiter unten noch eingegangen werden wird.
- ein Versicherungsfall vorliegt,
- eine transparente Einschränkung des Versicherungsfalls im Sinne der Bedingungen gerade nicht erfolgt,
- ein Leistungsausschluß nicht eingreift.
Die grundsätzliche Zahlungspflicht ergibt sich gerade aus den eigenen Bedingungen der Beklagten selbst. Bei deren Auslegung kommt es auf die Perspektive eines durchschnittliche, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers an ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (vgl. BGH IV ZR 240/18, Rn. 9).Daraus ergeben sich auch Anforderungen an die Transparenz der Regelungen, weshalb der Verwender, also hier die Beklagte, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellen muß.
Auszugehen ist vom Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Klausel in A), § 1, die lautet:
„A)
Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung? (§§ 14)
§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung“
Die Regelung verweist ausdrücklich auf eine Entschädigungsmöglichkeit, wenn die zuständige Behörde aufgrund meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt.
Eine solche Schließung der Betriebe der Klägerseite infolge von Infektionsschutzgesetz-Maßnahmen fand statt, wobei die Beklagte allerdings rügte, dass die Schließungsanordnung rechtsunwirksam gewesen sei, worauf weiter unten noch eingegangen werden wird.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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