Der Kläger macht gegen die Beklagte Mietforderungen aus einem Gewerbemietverhältnis geltend. Die Beklagte wendet
Mängel der Mietsache ein.
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte ist Mieterin von Gewerbeflächen von etwa 248 m² im 3. OG des Objekts … . Die Beklagte betreibt dort einen Handel mit Desinfektionsgeräten für Krankenhäuser. Auch führt sie die Wartung, Überprüfung und Reparatur von Desinfektionsgeräten durch.
Die monatliche Gesamtmiete, einschließlich Nebenkosten und Tiefgaragenstellplatz, beträgt 3.152,64 EUR. Die Beklagte kürzte die von ihr gezahlte Miete in den Monaten Oktober 2010 und November 2010 um jeweils 945,80 EUR und in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 um jeweils 947,30 EUR.
Am 11.08.2010 drang im Eckbereich an der Decke der gemieteten Räumlichkeiten
Feuchtigkeit auf. Dies teilte sie dem Kläger am 11.08.2010 mit. Seit dem 11.08.2010 trat gelegentlich Wasser aus der schadhaften Stelle aus. Unter der Stelle befand sich ein Schreibtisch, an dem ein Arbeitsplatz zum Überprüfen, Warten und Reparieren von Desinfektionsgeräten eingerichtet war.
Trotz mehrerer Aufforderungen behob der Kläger den Mangel nicht.
Die Beklagte beauftragte daraufhin im September 2010 ihre Prozessbevollmächtigte, die den Kläger erneut zur Mangelbeseitigung aufforderte.
Die Beklagte kürzte die Miete ab Oktober 2010 um etwa 30 %. Anfang Oktober ließ der Kläger Arbeiten an der schadhaften Stelle ausführen. Im Januar 2011 wurden abschließende Arbeiten an der schadhaften Stelle ausgeführt.
Der Kläger stimmte gegenüber der Beklagten ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage einer
Minderung der Bruttomiete für den Zeitraum Oktober 2010 bis Januar 2011 um 5 % zu. Diese Minderungsquote liegt auch der Klageforderung zugrunde.
Der Kläger behauptet, die Feuchtigkeit sei auf einer Fläche von nur 10 cm² aufgetreten. Bei den Arbeiten im Oktober 2010 sei eine Kernbohrung festgestellt worden, die ihm nicht bekannt gewesen sei. Über der Decke befänden sich eine Stahlbetondecke und ein Balkon. Das Loch sei mit PU-Schaum ausgeschäumt und sodann mit Gipsputz versehen worden. Im Januar 2011 seien schließlich Malerarbeiten auf einer Fläche von etwa 1 m² im Bereich der schadhaften Stelle ausgeführt worden. Zwischen dem Verschluss des Loches und den Malerarbeiten habe allenfalls eine optische Beeinträchtigung vorgelegen. In dem gesamten Zeitraum sei die Nutzung des Mietobjektes allenfalls geringfügig eingeschränkt gewesen.
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