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Ertragsausfallversicherung und Schäden durch Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Kläger betreibt ein Hotel. Er unterhält für diesen Betrieb seit April 2019 bei der Beklagten u.a. eine Ertragsausfallversicherung. Zu den vertraglich versicherten Gefahren gehören auch Schäden durch Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hierbei ist insbesondere der Ertragsausfallschaden bei Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde bis zu einer Dauer von 30 Tagen mit einer Tagesentschädigung von 2.186,81 € gedeckt. Die für Schäden durch Betriebsschließungen infolge Infektionskrankheiten maßgeblichen Zusatzbedingungen (im Folgenden nur ZBBS) sind in der „Fassung 2016“ Bestandteil des Versicherungsvertrages und lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;



2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:

Es folgt unter a) und b) eine Aufzählung verschiedener Krankheiten und Krankheitserreger, in der weder das SARS-CoV-2-Virus noch die Krankheit Corona/COVID-19 enthalten ist.

Nachdem der Kläger seinen Hotelbetrieb im Rahmen des sog. „ersten Lockdowns“ im März 2020 schließen musste, beantragte er gegenüber der Beklagten erstmals Leistungen aus der streitgegenständlichen Versicherung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2020 ab, weil COVID-19 in den Zusatzbedingungen nicht namentlich genannt sei. Mit Schreiben vom 07.04.2020 teilte die Beklagten dem Kläger mit, dass sie trotz fehlender Einstandspflicht und eindeutiger Rechtslage bereit sei, „aus Solidarität mit den Kunden“ unbürokratisch eine Entschädigungsquote von bis zu 15% zu zahlen. Daraufhin schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, dessen schriftliche Erklärungen der Kläger am 16.04.2020 unterzeichnete. Dieser Vergleich enthält u.a. folgende Regelung:

Mit Zahlung von

EUR 9.900,00
(in Worten neuntausendneunhundert Euro)

sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers wegen behördlich angeordneter Schließung seiner Betriebsstätten aufgrund der Covid-19 Pandemie gegenüber dem Versicherer, seien sie bekannt oder unbekannt, abgefunden. Dies gilt auch für Kosten jedweder Art.

Die Vereinbarung und die Zahlung stellen kein Anerkenntnis des Versicherers dar.

Die Vereinbarung umfasst neben der aktuellen Betriebsschließung auch sämtliche künftigen Schließungen in Zusammenhang mit Covid-19 von Betrieben, die der Versicherungsnehmer bei dem Versicherer versichert hat.

Der Kläger begehrt Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung für zwei behauptete Versicherungsfälle. Er verlangt jeweils Entschädigung für 30 Schließungstage (= 65.604,40 €) während des sog. „ersten Lockdowns“ ab März 2020 und während des sog. „zweiten Lockdowns“ ab November 2020 abzüglich der gezahlten 9.900,00 €. Die Beklagte hat zusätzliche Zahlungen abgelehnt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 121.308,80 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.084,40 € gerichtete Klage mit Endurteil vom 05.08.2021 ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die behördlich verfügte Schließung des klägerischen Hotelbetriebs nicht vom vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gedeckt sei. Die Aufzählung der maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 ZBBS sei abschließend. Die Krankheit COVID-19 und der SARSCoV-2-Erreger seien hierin nicht enthalten. Das in der Klausel verwendete Wort „namentlich“ könne nicht als Synonym für „insbesondere“ angesehen werden. Eine dynamische Verweisung auf alle in §§ 6 und 7 IfSG genannten und nachträglich eingefügten Krankheiten und Krankheitserreger sei nicht vereinbart worden. Die maßgebliche Klausel sei auch nicht intransparent.

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