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2-G für Schlepplifte und Seilbahnen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Mit ihrem Antrag wenden sich die Antragsteller, die einen Schlepplift für Wintersportler betreiben, gegen § 5 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 816) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 11. Januar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 2).

Die Antragsteller beantragen bei einer verständigen, am Rechtsschutzbegehren der Antragsteller orientierten Auslegung ihres Antrags, auch ungeimpfte Personen für ihren Seilbahnbetrieb und die Abfahrtswiese zuzulassen, sinngemäß,§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der 15. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Sie führen im Wesentlichen aus, der Skilift werde hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen aus der Umgebung genutzt. Da viele Kinder und Jugendliche ungeimpft oder ungenesen seien, fielen die Einnahmen zu diesem Bevölkerungskreis voll aus.

Der Betrieb des Skilifts sei infektiologisch unbedenklich, weil bei einem Schlepplift die notwendigen Abstände ohnehin eingehalten würden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber weder eine Übersterblichkeit in der Bevölkerung aufgrund der Coronakrankheit noch eine Gefährdung des Gesundheitssystems nachweisen können. Unsicherheiten in rechtlichen und tatsächlichen Bereichen dürften nie zulasten der Grundrechtsträger ausfallen. Das einseitige Verlassen auf Stellungnahmen des Robert-Koch-Institutes sei nicht ausreichend, eine rechtlich sichere Prognoseentscheidung zu treffen. Eine Abwägung der Eingriffsmaßnahmen mit Kollateralschäden müsse grundsätzlich stattfinden. Therapiemöglichkeiten seien zudem nicht hinreichend beachtet worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich nicht gegeben.

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