Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Der Kläger betreibt ein Restaurant. Er unterhält bei der Beklagten seit 12.07.2017 eine Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst laut Versicherungsschein für die Gaststätte unter anderem eine Tagesentschädigung in Höhe von 3.000,00 € und einen Selbstbehalt von 2 Tagen. Es gelten die Allgemeine Versicherungsbedingungen (Hotel und Gastgewerbe), Abschnitt C, Stand 01.07.2016 (nachfolgend: AVB).
Nach Ziffer 1.1. a) AVB leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind gemäß Ziffer 1.2 AVB die - so wörtlich - „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: ... Es schließt sich unter a) eine Aufzählung von Krankheiten und unter b) eine Aufzählung von Krankheitserregern an. Weder die Krankheit COVID-19 noch das Coronavirus SARS-CoV-2 sind darin genannt. In einer Ausschlussklausel unter Ziffer 1.3. der AVB werden nicht versicherte Schäden aufgezählt, darunter - neben Elementarschäden und Katastrophenereignissen - unter e) Prionenerkrankungen oder der Verdacht hierauf.
Am 16.03.2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege anlässlich des Ausbruchs der Corona - Pandemie eine Allgemeinverfügung, nach welcher unter anderem in Ziffer 2. der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienten und in Ziffer 3. Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt wurden mit Ausnahme der Betriebszeiten von 6:00 h bis 15 h für Speiselokale. Mit Folgeverfügung vom 17. 03.2020 wurde in Ziffer 3. die Untersagung des Betriebs von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken angefügt. Ausgenommen wurden Hotels und Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private Zwecke aufnehmen. Mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 wurden mit Wirkung vom 21.03.2020 Gastronomiebetriebe jeder Art zu jeder Zeit untersagt. Ausgenommen blieb die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Mit der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27.03.2021 verlängerte die Bayerische Staatsregierung unter anderem die vorgenannten Maßnahmen.
Mit Wirkung zum 23.05.2020 wurden die Krankheit COVID-19 in § 6 Abs. 1 Satz 1 als Nr. 1 t) IfSG und das Virus SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 als Nr. 44 a IfSG in das Infektionsschutzgesetz eingefügt.
Zwischen den Parteien ist der Eintritt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalles streitig.
Der Kläger trägt vor, der Betrieb sei von Dienstag bis Sonntag geöffnet. Ein außer Haus Verkauf spiele im Betrieb eine absolut untergeordnete Rolle. Das Geschäftsmodell sei nicht auf die Lieferung von Speisen ausgelegt. Den Kernbereich seines Betriebes habe er seit dem 21.03.2020 nicht mehr ausüben können. Der Betrieb sei ab 21.03.2020 aufgrund der genannten Allgemeinverfügungen und der Verordnung der Bayerischen Landesregierung die Fortführung des Betriebes untersagt gewesen. Den Biergarten habe er am 19.05.2020 wieder geöffnet, die Gaststätte sei bis 25.05.2020 geschlossen gewesen.
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