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Umfang des Versicherungsschutzes einer Betriebsschließungsversicherung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 48 Minuten

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

1. Für ihre gemeinsam betriebene Pizzeria schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung mit Versicherungsbeginn zum 10.01.2019 ab. Die vereinbarte Tagesentschädigung beträgt 2.000,- € für maximal 30 Schließungstage (vgl. Versicherungsschein i. V. m. § 2 Nr. 3 a, Anl. B1 AVB-BS Stand 01.01.2019 im Folgenden: AVB).

Die geltenden AVB enthalten zudem folgende Klausel:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt […] …,
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:“
a) Krankheiten […]
b) Krankheitserreger […]“

Die Auflistung umfasst eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern. Allerdings sind weder die COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS-CoV-2 erwähnt. Für die Einzelheiten wird auf Anlage BLD 1 Bezug genommen.

Weiter heißt es in den AVB unter § 3 Nr. 4. unter „Ausschlüsse“ u.a.:

„4. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“

Durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020 (mit späterer Verlängerung) wurde der Gastronomiebetrieb zur Eindämmung des Corona-Virus letztlich größtenteils untersagt, wovon auch die Kläger ab 21.03.2020 betroffen waren (nur die Abgabe/Auslieferung von Speisen war weiterhin zulässig). Erst durch das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. COVIfSGAnpG v. 19.05.2020) wurde das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit zum 23.05.2021 in das Infektionsschutzgesetz namentlich aufgenommen.

Erstinstanzlich haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass es sich bei Covid-19 um eine Krankheit i.S. von § 1 Nr. 2 AVB handle. Die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Liste entspreche dem Stand des IfSG vom 20.07.2020, die jedoch selbst seit Abfassung der AVB mehrfach angepasst bzw. geändert worden sei. Nach der aus Sicht des durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers vorzunehmenden Auslegung folge, dass Versicherungsschutz bestehe, wenn eine Betriebsstilllegung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erfolge. Die in den AVB genannte Aufzählung enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Liste abschließend sei bzw. sich nicht auf die aktuelle Version des IfSG beziehen solle. Es sei für den Versicherungsnehmer bei Durchsicht der Bedingungen nicht erkennbar, dass die Auflistung nicht mit der aktuellen Version des IfSG übereinstimme.

Die Kläger müssten sich auch nicht auf einen Außerhausverkauf verweisen lassen. Es sei eine festgesetzte Tagesentschädigung und damit nicht eine Schadens-, sondern eine Summenversicherung vereinbart worden. Staatliche Zahlungen hätten sie nicht erhalten. Die Beklagte schulde ihnen daher bedingungsgemäß eine Ausfallsumme von 2.000 € pro Tag der Schließung und damit insgesamt 60.000 € zuzüglich Zinsen seit 09.04.2020.

Nachdem die Beklagte es am 09.04.2020 abgelehnt habe, den von den Klägern unmittelbar nach Vornahme der Betriebsbeschränkung angezeigten Schadensfall als Versicherungsfall anzuerkennen, habe sie ihnen auch die aufgrund nachfolgender Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.


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