Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der jeweils zum Schadenszeitpunkt aktuellen Fassung in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, dann besteht Versicherungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund solcher Krankheiten und Krankheitserreger, die zum Zeitpunkt der Anordnung in §§ 6 und 7 IfSG ausdrücklich genannt wurden.
Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.
Eine versicherte Betriebsschließung liegt nicht vor, wenn Maßnahmen nach dem IfSG die Fortführung der versicherten betrieblichen Tätigkeit als solche nicht verbieten, sondern lediglich als Reflexwirkung anderweitiger Verbote und Einschränkungen bei dem versicherten Betrieb (hier: Catering-Service) zu einer faktischen Be-triebsschließung aufgrund Wegfalls der Nachfrage bzw. Umsatzeinbruchs führen.
Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.
Eine versicherte Betriebsschließung liegt nicht vor, wenn Maßnahmen nach dem IfSG die Fortführung der versicherten betrieblichen Tätigkeit als solche nicht verbieten, sondern lediglich als Reflexwirkung anderweitiger Verbote und Einschränkungen bei dem versicherten Betrieb (hier: Catering-Service) zu einer faktischen Be-triebsschließung aufgrund Wegfalls der Nachfrage bzw. Umsatzeinbruchs führen.
OLG Celle, 02.09.2021 - Az: 8 U 119/21
ECLI:DE:OLGCE:2021:0902.8U119.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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