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Auslegung von Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Es besteht kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherungen wegen Schließungen infolge der Corona-Pandemie, wenn die maßgeblichen Versicherungsbedingungen die Krankheiten und Erreger abschließend aufzählen, die unter den Versicherungsschutz fallen, und der SarsCoV2-Erreger dort nicht genannt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine „Profi-Schutz Sach-Versicherung" (Versicherungsschein vom 29.8.2011). Er macht Leistungen aus dieser Versicherung wegen Umsatzeinbußen im Rahmen der Covid19-Pandemie für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 11.05.2020, jedoch entsprechend der Vertragsbedingungen nur 30 Kalendertage aus diesem Zeitraum, gegenüber der Beklagten geltend.

In dem Versicherungsschein heißt es:

„Versicherungsumfang:

[…]

Schäden durch Betriebsschließung (ZBSV 08) beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen):

- der Ertragsausfallschaden bei Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde bis zu einer Haftzeit von 30 Kalendertagen“

In den ZBSV 08 heißt es:

„§ 2 Versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

[…]

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

Es folgt eine Aufzählung aller Krankheiten und Krankheitserreger aus §§, 6, 7 IfSG (Stand 29.3.2013 - 24.7.2017). Covid19 ist nicht mit aufgezählt.

Mit Schreiben vom 24.03.2020 meldete der Kläger über ein Versicherungsbüro den geltend gemachten Schaden der Beklagten. Mit Schreiben vom 20.04.2020 lehnte die Beklagte eine vertragliche Leistung ab. Auch nach weiterer Zahlungsaufforderung vom 12.05.2020 unter Fristsetzung zum 29.05.2020 erfolgte eine Ablehnung durch die Beklagte am 05.06.2020.

Der Kläger trägt vor:

Sein Restaurantbetrieb sei vom 17.03.2020 bis 11.05.2020 geschlossen gewesen. Zwar sei diese Schließung im Rahmen der allgemeinen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht durch spezifische Anordnung durch das Gesundheitsamt erfolgt, es handele sich aber effektiv um eine behördlich angeordnete Betriebsschließung. Es sei nach den Versicherungsbedingungen nicht erforderlich, dass die Gefahr hinsichtlich des Infektionsgeschehens von dem Betrieb selbst ausgehe.

Bei den oben zitierten Regelungen handele es sich um eine dynamische Verweisung auf die in den §§ 6, 7 IfSG jeweils namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Im Übrigen sei Sars-CoV2 eine Unterform des Influenza-Virus.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.980,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.239,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor:

Die oben zitierten Versicherungsbedingungen seien als statische Verweisung in dem Sinne zu verstehen, dass nur die in den Versicherungsbedingungen selbst abgedruckten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Die Versicherung decke weiterhin nur Fälle ab, in denen die Gesundheitsbehörden in dem konkreten Betrieb die Krankheit bekämpfen und eine Schließung direkt gegenüber dem Betrieb anordnen. Dies sei hier nicht passiert, sondern für den Kläger haben nur die von der Corona Schutzverordnung normierten Einschränkungen gegolten. Ein Weiterbetrieb in Form von Take-Away sei etwa möglich gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Martin BeckerHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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