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Wann enden Verhandlungen über Schadensersatz nach Auszug des Mieters?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend.

Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer des Objekts. Dieses Objekt hatte der Klägerin an eine Supermarktbetreibergesellschaft vermietet. Aufgrund der Übertragungsvereinbarung vom 28.10.2008 / 07.11.2008 trat die Beklagte mieterseitig in den Mietvertrag ein.

Die Beklagte kündigte den Mietvertrag zum 31.08.2017. Mitte Juli 2017 erfolgte eine Begehung des Objekts durch die Parteien, bei der sowohl Schäden als auch der Ausbau von Einbauten und Einrichtungsgegenständen besprochen wurden. Der genaue Inhalt der dort geführten Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Am 17.08.2017 trafen die Parteien eine Vereinbarung zur Rückgabe des Objekts und zur Abgeltung vermieterseitiger Ansprüche durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 16.200 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wurde im Folgenden auch bezahlt.

Am 21.08.2017 bemerkte der Kläger, dass im Zuge der Räumungsarbeiten auch damit begonnen worden war, die vorhandenen Kühlzellen auszubauen. Auf Hinweis des Klägers wurden die Demontagearbeiten daraufhin eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits die für die Kühlzellen und die Steuergeräte installierten Stromleitungen abgetrennt, alle Lichtleitungen und Schalter abgekniffen, die Steuergeräte abgebaut und entfernt und die beheizten Türdichtungen zerstört.

Am 01.09.2017 wurde das Objekt an den Kläger übergeben, ein Rückgabeprotokoll wurde gefertigt. Die Abflussrohre waren verschmutzt und mit verhärtetem Fett verstopft.

Am 19.10.2017 stellte ein Elektriker der neuen Mieterin fest, dass auch die Alarmierungsanlage nebst Lautsprechern und Zubehör ausgebaut worden war.

Mit Schreiben vom 23.10.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum darauffolgenden Tag eine Zusage für die Übernahme der Kosten für eine neue ELA-Anlage und für die Instandsetzung der Lüftung zu erklären.

Unter dem 23.11.2017 stellte der Kläger der Beklagten für diverse Reparaturarbeiten einen Betrag in Höhe von 22.542,15 EUR in Rechnung. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 23.10.2017 und mehrere telefonische Gespräche teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.01.2018 unter anderem mit, „keine Veranlassung, insbesondere Verpflichtung“ zu sehen, weiteren Forderungen im Zusammenhang mit der Rückgabe der Mietsache nachzukommen.

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