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Pflicht zur Kontaktdatenerhebung aus der Corona-Verordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, einstweilen sanktionsfrei zu dulden, dass sie während des Betriebs ihrer Einzelhandels-Verkaufsstellen in Hamburg der in § 13 Abs. 2b i.V.m. § 7 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) angeordneten Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Per-sonen (Kontaktdatenerhebung) nicht nachkommt, ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Regelung des § 13 Abs. 2b i.V.m. § 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dürfte nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein.

1. Die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 17 IfSG stellen eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Pflicht zur Kontaktdatenerhebung dar. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 17 IfSG ist nunmehr ausdrücklich normiert, dass notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere u.a. die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden sein kann, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat bis vor dem Inkrafttreten des § 28a IfSG angenommen, dass die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bereits in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, weil die Verordnungsermächtigung mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts beachtet (vgl. OVG Hamburg, 18.11.2020 - Az: 5 Bs 209/20); darauf wird hiermit Bezug genommen. Dass sich diese Rechtslage durch die zwischenzeitliche Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes durch § 28a IfSG in dem Sinne verschlechtert hätte, dass es nunmehr keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die betreffenden Landesverordnungen mehr gäbe, ist nicht anzunehmen.

2. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Gebots, Kontaktdaten zu erheben, sind eingehalten. Die nach § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung ist gemäß § 28a Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begründung versehen. Sie ist zudem befristet und tritt mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft (§ 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV32-EindämmungsVO).

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Der Deutsche Bundestag hat - wie in § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzt - am 11. Juni 2021 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite für weitere drei Monate festgestellt (Plenarprotokoll 19/234, S. 30328).

Die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung ist eine Maßnahme, die der Bundesgesetzgeber in §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 17 IfSG als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 zur Pandemiebekämpfung vorsieht.

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Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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