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Keine Erstreckung einer Betriebsschließungsversicherung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV2/Covid-19

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Verspricht ein Versicherer eine Entschädigung, wenn „die zuständige Behörde aufgrund einer Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz den Betrieb schließt“, ist der Deckungsumfang nicht auf sog. intrinsische Gefahren beschränkt.

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV2/Covid-19 scheidet aus.

Eine unangemessene Benachteiligung wegen einer Entkernung des Schutzgedankens der Betriebsschließungsversicherung liegt hierin nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die den Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung betreffenden Regelungen sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch nicht bekannte COVID-19-Erkrankung nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst ist.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Bedingungen, andererseits aber auch das, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer von der Versicherung überhaupt erwartet, da dies sein Verständnis von den Klauseln prägen wird. Zudem sind der vom Versicherer mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie - für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar - in den Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben. Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen dieser Adressatengruppe an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend verstehen, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 als neu aufgetretene Krankheit/Krankheitserreger durch die Regelung in § 2 Ziff. 2 AVB in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

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Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerPatrizia Klein

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