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Betriebsschließungsversicherung und die Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Klägerin betreibt eine private Kindertagesstätte und unterhält für diese eine Betriebsschließungsversicherung bei der Beklagten. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) - AVB-BS - Stand 1. Januar 2013 der Beklagten (fortan: AVB-BS 2013).

§ 1 AVB-BS 2013 ist überschrieben mit „Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren“. Nach § 1 Nr. 1 AVB-BS 2013, überschrieben mit „Versicherungsumfang“, leistet der beklagte Versicherer Entschädigung, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) … den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt“. In § 1 Nr. 2 AVB-BS 2013 heißt es unter der Überschrift „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden [Hervorhebung im Original], im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“, gefolgt von einer listenförmigen Aufzählung von Krankheiten unter lit. a und einer solchen von Krankheitserregern unter lit. b.

Wegen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, das in der Aufzählung nicht genannt ist, entfielen ab 16. März 2020 aufgrund Allgemeinverfügungen des Gesundheitsministeriums die regulären Betreuungsangebote der Kindertagesstätte und es wurde nur noch eine Notbetreuung im zulässigen Umfang vorgehalten. Die Klägerin erstattete die Elternbeiträge zurück, soweit die Betreuung nicht in Anspruch genommen wurde. Ein Drittel des Finanzbedarfs der klägerischen Einrichtung wird aus staatlichen Zuschüssen gedeckt, die unverändert weitergezahlt wurden. Zusätzlich erhielt die Klägerin staatliche Zuschüsse für Kinder, die der Einrichtung ferngeblieben sind.

Die Klägerin hat die Zahlung von Versicherungsleistungen für die vertragliche Höchstdauer von 30 Tagen in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, 17.09.2020 - Az: 12 O 7208/20). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

In ihrer Berufungsbegründung rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie meint, eine vollständige Schließung des Betriebs habe vorgelegen. Das Landgericht habe einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlerhaft zurückgewiesen und das rechtliche Gehör verletzt.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe unter einer Schließung auch eine teilweise. Andere Versicherungsbedingungen brächten das eindeutig zum Ausdruck. Für Kindertagesstätten seien Teilschließungen - einzelner Gruppen - typisch. Hier habe sogar eine vollständige Schließung vorgelegen. Jedenfalls sei eine faktische Schließung des Betriebs erfolgt, weil die Notbetreuung keine Fortsetzung des Betriebs in erheblichem Umfang und wirtschaftlich unrentabel gewesen sei. Die vollständige Schließung ergebe sich auch aus der Formulierung der Schließungsanordnung im Vergleich zu derjenigen für Gaststättenbetriebe. Das Einrichten einer Notbetreuung sei für die Klägerin verpflichtend gewesen.

Daten zum Versicherungsbeginn und zur Anzahl der Kinder hätte das Landgericht berichtigen müssen. Verfahrensfehlerhaft übergangen habe das Landgericht Vortrag der Beklagten dazu, dass die Notbetreuung keinen Regelbetrieb darstelle, den Vortrag im Schriftsatz vom 20. August 2020 zur faktischen Betriebsschließung und den Vortrag zur verpflichtenden Einrichtung einer Notbetreuung unter Gesichtspunkten der Schadensminderungsobliegenheit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.09.2020, Aktenzeichen 12 O 7208/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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