Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin betreibt eine private Kindertagesstätte in München. Sie ist bei der Beklagten seit Oktober 2018 mit einer Betriebsschließungsversicherung unter der Versicherungsnummer versichert. Gegenstand des Versicherungsvertrags sind unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung Stand 01.01.2013 die Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung Stand 01.01.2013 sowie die Tarifbestimmungen zur Betriebsschließungsversicherung.
Für die versicherte Kindestagesstätte ist eine Tagesentschädigung von € 5.000,00 für bis zu 30 Schließungstage vereinbart.
Die enthalten unter anderem folgende Regelungen:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfungen von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …
…
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
…“
Anschließend sind zahlreiche Krankheiten (a.) und Erreger (b.) listenförmig aufgeführt.
Wegen der im Frühjahr 2020 auch in Bayern fortschreitenden Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 13.03.2020 unter dem Az.: 51-K800-2020/122-65, bekanntgemacht unter dem 25.03.2020 (BayMBl 2020 Nr. 140), eine Allgemeinverfügung, die auch das Entfallen der regulären Betreuungsangebote an allen Kindertageseinrichtungen im Freistaat Bayern regelte.
Die Anordnungen der Allgemeinverfügung und der ihr nachfolgenden Verordnungen wurden in der Folge mehrfach geändert. Durchgängig galt jedoch, dass die regulären Betreuungsangebote in Kindertagesstätten entfielen, jedoch eine sogenannte „Notbetreuung“ unter bestimmten Voraussetzungen ständig zu ermöglichen war.
Die Einrichtung der Klägerin hat im Normalbetrieb zwei Kindergartengruppen zu je 18 Kindern. Für diese beiden Gruppen stehen insgesamt fünf Betreuer zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es vier Kinderkrippengruppen mit jeweils zwölf Kindern. Dafür stehen insgesamt zwölf Betreuer zur Verfügung. Zudem wird in der Einrichtung eine Küche betrieben, die personell mit einem Koch, einer Küchenhilfe sowie einer Hauswirtschafterin besetzt ist.
Die Kindertagesstätte war ab dem 16.03.2020 hinsichtlich des regulären Betriebs geschlossen. Die Klägerin hielt jedoch in ihrer Einrichtung eine Notbetreuung vor. Diese wurde im Monat März 2020 ständig von sechs bis zwölf Kindern in Anspruch genommen. Im April 2020 steigerte sich diese Zahl der in der Notbetreuung anwesenden Kinder auf ca. 20. Während des streitgegenständlichen Zeitraums hielt die Klägerin bei leicht reduzierten Öffnungszeiten eine Kindergartengruppe mit ständig zwei Betreuern sowie eine Krippengruppe mit ebenfalls ständig zwei Betreuern vor. Insgesamt waren in dieser Zeit sechs Betreuer wechselschichtig im Einsatz. Die Küche der Einrichtung blieb mit dem vorhandenen Personal durchgehend geöffnet.
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