Die Klägerin, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, begehrt von dem Beklagten die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Soforthilfe.
Am 15. April 2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) in Höhe von 50.000.- EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Corona-Krise habe das Gesundheitsamt einen Belegstopp erteilt, sodass frei werdende Zimmer weder für Tagespflege noch für vollstationäre Pflege belegt werden dürften. Aus diesem Grunde fehlten erhebliche Einnahmen. Dazu kämen erhebliche Ausgaben für Schutz- und Hygienemaßnahmen und höhere Personalkosten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2020 ab und führte zur Begründung aus, dass bei der Klägerin kein Liquiditätsengpass vorliege. Ausweislich der eingereichten Unterlagen überstiegen die Einnahmen den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand deutlich. Personalkosten würden nicht berücksichtigt.
Am 18. Mai 2020 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe beim Beklagten. Der Liquiditätsengpass wurde nunmehr in Höhe von 123.787,34 EUR beziffert. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie seien Einnahmen aufgrund von Nicht-Nachbelegungen für verstorbene Bewohner entfallen. Des Weiteren seien höhere Hygienekosten für die Pflege der Bewohner und zum Schutz der Angestellten entstanden. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2020 ab. Aufgrund der fortlaufenden Einnahmen und der fehlenden Förderfähigkeit von Personalkosten liege kein Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinien vor. Nach den am 3. Mai 2020 vorgelegten Unterlagen stünden einem förderfähigen erwerbsmäßigen Finanz- und Sachaufwand in Höhe von 750.000.- EUR fortlaufende Einnahmen in Höhe von 1,5 Mio. EUR gegenüber.
Den Bescheiden angefügt war jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung:folgenden Inhalts: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Jahrs nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem für Sie örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht (s. http://www.vgh.bayern.de/) schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. (…)“
Auch im Rahmen des weiteren außergerichtlichen Schriftverkehrs kam zwischen den Beteiligten keine Einigung zur Frage der Anerkennung eines Liquiditätsengpasses zustande.
Mit bei Gericht am 17. März 2021 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,
den Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2020 und 3. Juni 2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Soforthilfe nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 in Höhe von 50.000.- Euro zu gewähren,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, den Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2020 und 3. Juni 2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Soforthilfe nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 zu gewähren.
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