Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.022 Anfragen

Gewerberaummiete: Erlöschen der Rückgabepflicht durch Aufgabe des Besitzes ohne Übergabe der Schlüssel an den Vermieter

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Das Erlöschen der Rückgabepflicht des Mieters durch Aufgabe des Besitzes an der Mietsache verlangt keine Übergabe der Schlüssel an den Vermieter. Der Mieter muss sich nur der Schlüssel entledigen, wofür er die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Zwischen den Parteien bestand nach Veräußerung des Mietobjektes an die Beklagte ein gewerbliches Mietverhältnis. Die Klägerin zahlte in diesem Zusammenhang eine Kaution von 157.495,02 Euro.

Nach dem Mietvertrag vom 18.11.2014 dient die Kaution auch der Deckung von Ansprüchen der Vermieterseite aus der Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Das Mietverhältnis endete auf Grund fristgerechter Kündigung der Klägerin am 31.05.2016. Kurz vor Ende der Mietzeit kam es zwischen den Parteien zu Gesprächen bzw. zu schriftlichen Äußerungen der Klägerin mit dem Ziel der Vereinbarung eines Übergabetermins.

Es gelang nicht, sich auf einen Zeitpunkt zu verständigen. Schließlich bat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 26.05.2016 (eingegangen am 27.05.2016), mit ihr die Übergabe des Mietobjektes am 30., 31.05. oder am 01.06.2016 durchzuführen.

Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Übergabe bis zum 04.06.2016 und erklärte, nach fruchtlosem Fristablauf den Besitz an den Mieträumen aufzugeben und die Schlüssel (lt. Liste) der Beklagten durch Kurier zukommen zu lassen. Eine Antwort der Beklagten erfolgte nicht. Vielmehr teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 06.06.2016 die Besitzaufgabe und die Übergabe der Schlüssel an das von der Beklagten beauftragte Bewachungsunternehmen E. vor Ort mit.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der Kaution.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mangels Rückgabe der Mietsache sei die Kaution nicht zur Rückzahlung fällig, denn die Beklagte habe einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Mit diesem Anspruch hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 30.01.2018, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, zur Rückzahlung der Kaution nebst Rechtshängigkeitszinsen an die Klägerin verurteilt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Mietgegenstand werde der Beklagten nicht vorenthalten, nachdem die Klägerin ausgezogen sei und die Schlüssel an die Fa. E. übergeben habe.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Da sich die Parteien nicht auf einen Rückgabetermin hätten einigen können, habe sie sich auf die von der Klägerin angekündigte Übersendung der Schlüssel verlassen. Schon in erster Instanz habe sie die Übergabe der Schlüssel an die Fa. E., der jede Empfangszuständigkeit gefehlt habe, mit Nichtwissen bestritten. Danach sei nach wie vor keine Rückgabe der Mietsache erfolgt und die Beklagte sei von der Klägerin zu entschädigen. In Annahmeverzug habe sich die Beklagte nicht befunden.

Die Klägerin beantragt verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, wonach sie die Schlüssel der Fa. E. übergeben habe, die als Besitzdienerin der Beklagten zu betrachten sei. Außerdem habe die Klägerin das Objekt berechtigterweise aufgegeben.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG