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Keine Nutzung eines Kellers als SM-Studio!

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte ist Eigentümer der Teileigentumseinheit, zu der die in der Teilungserklärung mit der Nummer 30 bezeichneten Kellerräume gehören. Diese wurden von dem Beklagten zu gewerblichen Zwecken vermietet.

Auf der Eigentümerversammlung vom 22. November 2012 wurde zum Tagesordnungspunkt 3 bestandskräftig beschlossen, „dass eine Bordellnutzung bzw. eine Nutzung als SM-Studio nicht gewünscht und untersagt wird. Dem Eigentümer der Teileinheit 30 wird eine Frist bis zum 30. November 2012 gesetzt, der Verwaltung nachzuweisen, dass dem Mieter der Teileinheit 30 zum 28. Februar 2013 gekündigt wurde. Sollte diese Frist durch den Eigentümer der Teileinheit 30 ungenutzt verstreichen, ermächtigt die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Klage gegen den Eigentümer der Teileinheit 30, um die Unterlassung der genannten Nutzung durchzusetzen.“

Abbildungen der Räume der Teileigentumseinheit 30 konnten über das Internet unter einer Website angesehen werden.

Die Klägerin behauptet, in den Räumen der Teileigentumseinheit 30 werde ein gewerbliches SM-Studio betrieben. Dabei handele es sich um einen bordellartigen Betrieb, der als solcher mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungsschichten behaftet sei. Der Betrieb des SM-Studios bringe erhebliche Belästigungen der anderen Bewohner des Hauses mit sich. Im Haus sei insbesondere lautes Peitschenknallen und Kettenrasseln zu hören. Auch seien Bewohner des Hauses bereits von Besuchern des SM-Studios angesprochen worden.

Der Beklagte behauptet, der vormalige Mieter seiner Kellerräume habe dort ein Fotostudio betrieben und die Räume auch seriösen Privatpersonen überlassen, die die Räumlichkeiten für ihre privaten Rollenspiele nach eigener Neigung nutzten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs gemäß § 10 Abs. 6 WEG in Verbindung mit dem Beschluss vom 22. November 2012 aktivlegitimiert.

Der Unterlassungsanspruch besteht gemäß §§ 15 Absatz 3 WEG in Verbindung mit 1004 BGB. Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

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