Die Parteien streiten um Zahlung des Mitgliedsbeitrages für ein Fitnessstudio und die Kündigung des Vertrages.
Der Beklagte schloss am 01.06.2015 einen Vertrag mit der Klägerin zur Nutzung der klägerischen Gesundheits- und Freizeitanlage. Der Vertrag sieht eine Grundlaufzeit von 12 Monaten vor, wobei sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate verlängert, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich gekündigt wird. Für die Inanspruchnahme der Leistungen wurde ein monatliches Gesamtnutzungsentgelt in Höhe von 59,90 € vereinbart. Dieser Betrag wurde jeweils am 15. eines Monats zur Zahlung fällig. Ebenfalls vertraglich vereinbart haben die Parteien die Vorfälligkeit der gesamten Beiträge bei Verzug des Kunden mit der Zahlung von zwei Monatsbeiträgen. Der Beklagte zahlte ab April 2020 die monatlichen Beiträge nicht mehr und berief sich zur Begründung auf eine außerordentliche Kündigung.
Durch den von der Bundesregierung verhängten „Lockdown“ im Zuge der Covid-19-Pandemie schloss die Anlage der Klägerin vom 17.03.2020 bis zum 10.05.2020 (7 Wochen und 6 Tage). Auch danach entrichtete der Beklagte die monatlichen Beiträge nicht. Der Beklagte erklärte unter dem 12.06.2020 die außerordentliche Kündigung unter Berufung auf gesundheitliche Gründe. Zudem kündigte er nochmals am 07.07.2020 außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Während des Prozesses erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erneut die Kündigung unter Berufung auf die pandemiebedingte Schließung der Anlage.
Die Klägerin meint, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Beklagten liege nicht vor. Zudem sei die pandemiebedingte Schließung des Betriebes als eine Stundung bzw. Hemmung des Vertrages zu werten, sodass sich das Ende der Vertragslaufzeit vom 31.05.2021 auf den 25.07.2021 verschiebe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beiträge im Gesamten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag.
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