Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung hat.
Die Klägerin betreibt ein Resort inklusive Hotel, Restaurants, Bars, Wellness- und Sportangeboten.
Bereits mit Email vom 17.03.2020 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie am 17.03.2020 Coronabedingt ihren Betrieb habe schließen müssen.
Die Beklagte lehnte in der Folge eine Einstandspflicht ab, bot der Klägerin allerdings eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 15% der versicherten Schäden an, was wiederum von der Klägerin abgelehnt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 969.990,00 € aus der Betriebsschließungsversicherung.
Es liegt nämlich bereits deswegen kein Versicherungsfall vor, weil die o.g. Allgemeinverfügungen bzw. die o.g. Rechtsverordnungen jeweils ausschließlich wegen der gegenwärtigen Corona-Pandemie erlassen worden sind, während § 1 AVB dahingehend auszulegen ist, dass die dort enthaltenen Krankheiten- und Krankheitserreger-Kataloge, welche weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten, abschließend sind. Zudem bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Versicherungsbedingungen.
Das Gericht folgt dabei der nach dem gegenwärtigen Stand ganz vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung, wobei neben den bereits zahlreich veröffentlichten Landgerichtsentscheidungen insbesondere die beiden aktuellen Urteile des OLG Stuttgart jeweils vom 15.02.2021, Az:
7 U 335/20 und 7 U 351/20 hervorzuheben sind.
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