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Corona-Lockdown und der Betrieb von Golfplätzen

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1. Mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur begehrt werden, dass eine untergesetzliche Rechtsvorschrift oder ein Teil einer solchen vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Das Normenkontrollgericht kann die Norm nicht für bestimmte, vom Normgeber nicht gesondert geregelte Fallkonstellationen vorläufig außer Vollzug setzen, da dies der vorläufigen Regelung von nicht vom Normgeber vorgesehenen Ausnahmen entspräche. Ein entsprechender Antrag ist bereits unzulässig.

2. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des durch Art. 1 Nr. 1, 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a IfSG.

3. § 11 Abs. 2 Satz 2 Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021, nach dem Sportanlagen für die Sportausübung zu schließen sind, ist nach summarischer Prüfung vor dem Hintergrund der landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen, der von der Pandemie ausgehenden, vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzten Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung sowie dessen Geltungsdauer rechtmäßig.

4. Durch das Verbot des Betriebs von Sportanlagen - einschließlich solcher für Individualsport unter freiem Himmel - für die Sportausübung erfolgt eine Reduzierung von Kontakten im privaten Bereich, die sonst durch die Sportausübung selbst bzw. im Zusammenhang mit der Sportausübung potentiell erfolgen.


OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - Az: 3 MR 2/21

ECLI:DE:OVGSH:2021:0119.3MR2.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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