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Betriebsschließungsversicherung: Keine Leistung wegen corona-bedingter Schließung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Klägerin ist ein Gastronomie-Unternehmen. Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung ab.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für den zeitlichen Höchstrahmen von 30 Tagen die vereinbarte Tagesentschädigung zu zahlen.

Die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung umfasse auch Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie. Die Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern in § 1 Abs. III der Versicherungsbedingungen gebe den seinerzeitigen Inhalt der Regelungen in §§ 6 und 7 IfSG wieder, sei aber nicht abschließend. Vielmehr umfasse der Deckungsschutz umfassend alle Betriebsschließungen, die aufgrund der Regelungen des IfSG von den zuständigen Behörden veranlasst würden. Nur ein solches Verständnis entspreche dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der als Maßstab für das Verständnis der Regelungen des Versicherungsvertrages und für das Verständnis der daraus zu erwartenden Versicherungsleistung heranzuziehen sei. Die Klägerin habe damit rechnen können, dass die Versicherung immer dann eingreifen werde, wenn es zu örtlich veranlassten Betriebsschließungen auf Grundlage der Regelungen des IfSG komme, wie es plakativ in § 1 der Versicherungsbedingung dargestellt worden sei. Bei den Regelungen in §§ 6 und 7 IfSG handele es sich um eine sogenannte „offene Liste“, wie sich zwanglos aus den Gesetzesformulierungen in § 6 Ziffer 5 und § 7 Abs. 2 IfSG ergebe. Mit diesen „Öffnungsklauseln“ habe der Gesetzgeber erkennbar der Erkenntnis Rechnung getragen, dass zu den in der jeweiligen Gesetzesfassung des IfSG aufgeführten gefährlichen Krankheiten bzw. Krankheitserregern jederzeit neue hinzutreten könnten, die im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes gleichermaßen gefährlich und relevant seien. Die neuen Krankheiten und Krankheitserreger unterlägen allein schon kraft der gesetzlichen Öffnungsklauseln den gesetzlichen Regelungen in §§ 6, 7 IfSG und nicht erst nach namentlicher Benennung im Gesetz, wie es zwischenzeitlich geschehen sei. Die Versicherungsbedingungen seien inhaltlich nicht statisch, sondern dynamisch zu verstehen.

Ein möglicher Außer-Haus-Verkauf ändere nichts an der Bewertung der Betriebsschließung, wenn es sich lediglich um einen vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft handele, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Falle der Betriebsschließung auf keinen Fall fortgeführt werden könne. Bei dem Objekt "G“ handele es sich um ein weit von der Bochumer Innenstadt entfernt gelegenes Speiserestaurant, das im Wesentlichen a la carte-Gäste bediene und daneben vielfach für Feierlichkeiten, insbesondere Familien- und Betriebsfeiern gebucht werde. Seit jeher praktiziere das Restaurant "G" einen Ruhetag pro Woche und zwar dienstags. Allein aufgrund dieser Ausrichtung und aufgrund der Lage des Objekts spiele Außer-Haus-Verkauf/Catering/Abholgeschäft keine messbare Rolle. Der darauf entfallene Umsatz liege konstant seit Jahren unter 1 %. Letzter regulärer Betriebstag vor der sich seit Wochen hinziehenden Zwangsschließung sei Sonntag, der 15.03.2020 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich vorstehende massive Einschränkungen der gesamten Gastronomie durch entsprechende Verfügung der Stadt Bochum abgezeichnet, so dass sich die Klägerin entschlossen habe, an dem "Zwischentag" zum ohnehin anstehenden Ruhetag, Dienstag, den 17.03.2020, ihren Betrieb geschlossen zu halten. Für die Zeit ab 18.03.2020 habe die Klägerin dann der mit der Klageschrift vorgelegten Allgemeinverfügung der Stadt Bochum unterlegen. Wiedereröffnungsmöglichkeit habe für die Zeit ab Montag, den 11.05.2020 bestanden. Die tatsächliche Wiedereröffnung des Betriebs sei wegen des aufgrund der strengen Hygiene-Vorschriften und der weiteren Regularien erforderlichen organisatorischen Vorlaufs am Donnerstag, den 14.05.2020 erfolgt.

Bei dem Grill-Event handelt es sich um eine Maßnahme der Erinnerungswerbung, die die Klägerin zusammen mit dem H GmbH C1 realisiert habe. Es habe sich nicht um eine Bewirtungsveranstaltung, sondern um eine Art Online-Grillkurs gehandelt, in der Form, dass Interessenten dort nicht etwa bewirtet worden seien, sonder Grillgut und Beilagen zur Zubereitung und zum Verzehr zuhause hätten abholen können. Der generierte Umsatz abzüglich Wareneinsatz sei auf beide beteiligten Unternehmen hälftig verteilt worden. Auf diese Weise habe die Klägerin einen Umsatz unterhalb von 1.000,00 Euro erwirtschaftet. Es handele sich um eine einmalige Werbeveranstaltung, die sich als wirtschaftlich unattraktiv erwiesen habe und nicht wiederholt worden sei. Abholgeschäft/Lieferservice/Catering habe während der gesamten Schließungsphase im Betrieb der Klägerin nicht stattgefunden, da dies wirtschaftlich nicht rentabel sei und lediglich zu roten Zahlen führe. Lieferservice, Catering und Abholgeschäft seien wirtschaftlich nur im laufenden Betrieb darstellbar, wenn die Küche ohnehin zur Bewirtung der örtlichen Gäste in Betrieb sei. Die Aufrechterhaltung des Küchenbetriebs für äußerenfalls denkbar geringe Außer-Haus-Umsatz sei unrentabel, sei von der Klägerin nicht durchgeführt worden und sei auch nicht zumutbar.

Die Beklagte trägt vor:

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